Sachverhalt:
Im Urteil 1B_406/2013 des Bundesgerichts musste das BG über die Beschlagnahme eines Motorrades entscheiden. Gemäss Untersuchungen der Polizei habe X am 16.07.2013 als Lenker eines Motorrades auf der Letzistrasse in Ganterschwil (Höhe Hochfeld, Fahrtrichtung Lütisburg) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 71 km/h (nach Sicherheitsabzug) überschritten. Es wurde gegen X daher wegen des Verdachts der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art.90 Abs. 3 SVG) ermittelt. Am 17.07.2013 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das verwendete (geleaste) Motorrad per Verfügung als Beweismittel, zur Kostendeckung und im Hinblick auf eine richterliche Einziehung (Art. 90a SVG). Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 3. Oktober 2013 ab.
Gegen den Entscheid der Anklagekammer gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 13. November 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. der Beschlagnahme.
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer macht (in der Hauptsache) geltend, die Voraussetzungen einer strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmung seien nicht erfüllt. Insbesondere sei ihm keine skrupellose Fahrweise vorzuwerfen und erscheine die Beschlagnahme unnötig und unverhältnismässig.
Strafprozessuale Beschlagnahmen im Hinblick auf eine richterliche Einziehung setzen voraus, dass ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b i.V.m.Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Die Zwangsmassnahme muss ausserdem vor dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz standhalten (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO).
Im Rahmen des Handlungsprogrammes "Via sicura" hat der Gesetzgeber die Strafbestimmungen des SVG per 1. Januar 2013 verschärft. Neu wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen (Art. 90 Abs. 3 SVG). Der Tatbestand wird auf jeden Fall erfüllt, wenn die Geschwindigkeitsüberschreibung mindestens 60 km/h beträgt, wo für die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h erlaubt sind (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG).
Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann der Strafrichter die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde, und (lit. b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.
Die kantonalen Instanzen legen den begründeten Verdacht dar, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 71 km/h (nach Sicherheitsabzug) überschritten hat. Folglich besteht hier der Tatverdacht einer qualifiziert groben Geschwindigkeitsüberschreitung (im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 SVG). Da der Lenker ein Wiederholungstäter war, konnte ihm die kantonale Vorinstanz auch keine positive Prognose ausstellen und konnte nicht ausschliessen, dass X damit erneut eine Gefahr im Strassenverkehr darstellen werde. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er eine „ideelle Beziehung“ zu dem Motorrad Pflege. Allein dessen Anblick erfreue ihn. Als Folge der Beschlagnahme sei er psychisch angeschlagen und zu 100% arbeitsunfähig geworden. Eine Nichteinziehung könnte dort Abhilfe schaffen. Dies konnte die Vorinstanz nicht überzeugen und sie bestätigte die Beschlagnahme des Fahrzeugs. Die Ausführungen der Vorinstanz hielten vor dem Bundesgericht stand.
Fazit:
Die Beschwerde von X wurde vom Bundesgericht abgelehnt und das Fahrzeug bleibt eingezogen.
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