31.05.2012

Wie sicher muss ein Skigebiet sein? 6B_518/2011


Sicht vom Rothorngebiet aufs Matterhorn
Der Sachverhalt: 

Am 19. Januar 2008 gingen um ca. 14:30 Uhr im Skigebiet „Rothorn paradise“ in Zermatt spontan zwei Lawinen nieder. Eine der Lawinen verschüttete eine geöffnete Piste. Dabei wurde eine Person unter den Schneemassen begraben. Die Person wurde noch lebend geborgen und ins Spital geflogen. Jedoch überlebte das Opfer nicht. Ein Sicherheitskonzept gab es für diese Pisten nicht.

Der damalige Pisten- und Rettungsschef der Bergbahnen Zermatt wurde daraufhin wegen fahrlässiger Tötung und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs angeklagt. Das Bezirksgericht Visp hat ihn von den Vorwürfen freigesprochen. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung beim Kantonsgericht Wallis ein. Das Kantonsgericht hiess die Berufung gut, und verurteilte den Beklagten zu 120 Stunden gemeinnützige Arbeit, wobei es die Strafe mit einer Probezeit von zwei Jahren bedingt ausgesprochen hat. Das Bundesgericht hat sich nun mit der Beschwerde des Beklagten ausseinandergesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2011).

30.05.2012

Staatsverträge vors Volk-Schaden oder Nutzen für die Demokratie?

Gestern fand an der Universität Zürich ein Podium zur aktuellen Volksinitiative der AUNS „Staatsverträge vors Volk“ statt.
Das Forum Aussenpolitk „foraus“ lud zur Diskussionsrunde: Mit einem Referat von Bundesrätin Simonetta Sommaruga und einer anschliessenden Podiumsdiskussion mit Kathy Riklin (CVP), Christoph Mörgeli (SVP), Hans-Ueli Vogt (SVP) und Markus Hutter (FDP).

26.05.2012

WEKO büsst BMW wegen Behinderung von Direkt- und Parallelimporten

Die Monster-Busse von 156 Mio. Fr. gegen die BMW AG (München) hat schon zur Genüge in den letzten Tagen die Runde durch die Medien gemacht. Aus juristischer Sicht wurden aber einige Dinge nur am Rande oder gar nicht angesprochen, die meines Erachtens von wesentlicher Bedeutung sind. 

24.05.2012

Lohnverhältnis auf 20:1 begrenzt? - Internationaler Vergleich

Einkommensunterschiede zwischen Höchst- und Niedrigstverdienern innerhalb eines Unternehmens (oft „CEO-to-worker pay ratio“ genannt) sind Gegenstand eines französischen Gesetzesentwurfs, der am Montag von 18 Senatoren dem Oberhaus vorgelegt wurde.

Bundesrat: Umsetzung der Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer»

Vernehmlassung: Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG)

Entwicklung:

Am 28. November 2010 haben Volk und Stände die Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer» angenommen. Diese Vorlage dient der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen (Art. 121 Abs. 3–6 BV) im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz.

Facebook - "the most litigated IPO"

Der Facebook-IPO (Initial Public Offering) ist in aller Munde, nicht in einer positiven Art und Weise, denn die letzten Tage förderten einige überraschenden Details zutage. Die technischen Probleme des Börsenbetreibers Nasdaq und die intransparenten Vorgänge im Vorfeld der Erstkotierung bei der Lead Underwriting Bank Morgan Stanley werden mit Sicherheit ein juristisches Nachspiel haben. Die Klagen wurden bereits anhängig gemacht. 

23.05.2012

Ausweisung eines Unionsbürgers aufgrund schwerer Straftaten

Ausgangslage:

Bürgern der Europäischen Union steht es Grundsätzlich frei, sich innerhalb der Mitgliedstaten frei zu bewegen und niederzulassen (AEUV 21/ Richtlinie 2004/38/EG). Im vorliegenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union wurde die Frage behandelt, wann ein Fall vorliegt, in dem eine Beschränkung des Einreise- bzw. Aufenthaltrechtes möglich ist.

22.05.2012

2C_971/2011: Was ist angemessener Grundschulunterricht?

Die Vorgeschichte:

Der Beschwerdeführer hatte aufgrund einer zentral-auditiven Wahrnehmungsstörung seit seinem ersten Schuljahr mühe dem Unterricht zu folgen. Da die Logopädie und eine audiopädagogische Therapie nicht den erwünschten Erfolg brachten, beantragte der Schulpsychologe eine interne Sonderschulung für ein Jahr, da der Beschwerdeführer nicht in den ordentlichen Schulbetrieb integriert werden könne. Dieser Antrag wurde vom Amt für Volksschulen und Sport abgewiesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde am kantonalen Verwaltungsgericht erhoben und diese nun mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht hat den Fall am 13. April 2012 entschieden.

21.05.2012

4A_554/2011: "Eins nach dem anderen" - Zu den Anforderungen an die Sonderprüfung im Aktienrecht

Das Bundesgericht befasste sich in dem im Februar 2012 erschienenen Urteil (4A_554/2011; zur Publikation vorgesehen) mit den Anforderungen an das Verfahren der aktienrechtlichen Sonderprüfung gemäss Art. 697a ff. OR.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, Aktionär zweier Gesellschaften, verlangte mittels mehrerer Schreiben an den Verwaltungsrat der jeweiligen Gesellschaften die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung. Als der VR untätig blieb, klagte der Beschwerdeführer vor Gericht auf Einsetzung eines Sonderprüfers. 

18.05.2012

4A_412/2011: "Wenn sich zwei streiten..." Pattsituation unter Aktionären

Mit Entscheid vom 4. Mai 2012 (4A_412/2011; zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht einmal mehr die Rechtsprechung zu Art. 731b OR und Art. 736 Ziff. 4 OR bestätigt:  

Sachverhalt:

Im genannten Fall bestand in der X AG folgende Pattsituation: Die anteilshälftigen (50%) Aktionäre A und B waren so sehr zerstritten, dass sie keinen Beschluss über die Einsetzung einer Revisionsstelle zustande brachten.

Fackelwerfer vom Bezirksgericht verurteilt

Das Bezirksgericht Zürich hat heute einen Fackelwerfer vom Letzigrund vom 2. Oktober 2011 zu zwei Jahren bedingt verurteilt. Einer der verletzten Gesetzesartikel war Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens).

16.05.2012

2C_790/2011: Cablecom muss Joiz ins analoge TV Netz aufnehmen

Die Vorgeschichte:

Im November 2010 verfügte das BAKOM, dass der Jugendsender Joiz ins analoge Fernsehprogram aufgenommen werden muss. Gegen diese Verfügung wehrte sich die Cablecom rechtlich. Als Begründung wurde unter anderem die Sprache des Jugendsenders kritisiert. Der Rechtsstreit löste eine Protestaktion der Sympathisanten des Jugendsenders aus. Der Streit wurde bis ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht entschied am 22. März zugunsten von Joiz. Heute veröffentlichte das Bundesgericht seine Begründung im Entscheid 2C_790/2011.

11.05.2012

4A_741/2011: Genugtuungsanspruch einer AG bei unlauterem Wettbewerb

Kann eine juristische Person Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung durch unlauteren Wettbewerb verlangen? Wenn ja, ist 25'000 Fr. ein unangemessen hoher Betrag? Das Bundesgericht hat beide Fragen im heute aufgenommenen Urteil 4A_741/2011 vom 11. April 2012 bejaht.

10.05.2012

4A_589/2011: Swatch gegen Ice-Watch

Die Vorgeschichte:

Die Swatch AG (Beschwerdeführerin) sowie die Beschwerdegegnerin sind in der Uhrenbrache tätig. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Wortmarke „swatch“, die Beschwerdegegnerin ist ihrerseits die Inhaberin der eingetragenen Wortbildmarke „Ice-watch“. Aufgrund der hohen Verwechslungsgefahr der beiden Marken wurde am 15./20. Mai 2008 eine „Abgrenzungsvereinbarung“ geschlossen. Diese beschreibt in welchem Umfang die Parteien ihre jeweiligen Marken verwenden dürfen.

Aus Sicht der Swatch AG wurde diese Vereinbarung durch die Beschwerdegegnerin mehrfach verletzt, worauf die Abgrenzungsvereinbarung durch die Swatch AG fristlos aufgelöst wurde. Als Begründung wurden mehrere „offenkundige Verstösse“ gegen die Vereinbarung auf der Seite www.ice-watch.com genannt. Vor der Kündigung sind keine Rügen oder Mahnungen gegenüber der Beschwerdegegnerin betreffend ihrer Markenverwendung erfolgt.

Gegen die fristlose Auflösung der Abgrenzungsvereinbarung klagte die Beschwerdegegnerin beim Handelsgericht Bern. Das Handelsgericht stellte fest, dass die Kündigung der Abgrenzungsvereinbarung wirkungslos sei und weiterhin Rechtskraft habe.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht.

03.05.2012

4A_648/2011: Anspruch des Aktionärs auf Sonderprüfung

Die Theorie

Dem Aktionär gewährt das OR gewisse Kontrollmöglichkeiten zur zweckmässigen Ausübung seiner Mitwirkungsrechte. Neben der Bekanntgabe der Geschäfts- und Revisionsberichte (OR 696) darf er von dem Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (OR 697 I). Solche Auskünfte sind jedoch von dem Geschäftsgeheimnis eingeschränkt (OR 697 II), so dass die Abklärung bestimmter Sachverhalte einem unabhängigen Sonderprüfer übertragen werden kann (OR 697a f.).

Die Bestellung des Sonderprüfers kann jeder Aktionär vor der Generalversammlung beantragen (OR 697a I); bei Ablehnung der Versammlung dürfen Aktionäre einer gewissen Beteiligungsgrösse den Richter um Einsetzung des Sonderprüfers ersuchen (OR 697b I), wobei ein Anspruch auf Einsetzung besteht, wenn sie eine Gesetzes- oder Statutenverletzung sowie einen Schaden glaubhaft machen (OR 697b II).

Der Entscheid

Heute hat das Bundesgericht das Urteil 4A_648/2011 vom 4. April 2012 veröffentlicht. Die Beschwerdeführerin – eine Aktiengesellschaft, die mit 33,76% an einer Investment-AG beteiligt ist – erwirkte keine richterliche Einsetzung des Sonderprüfers im kantonalen Verfahren und rügt u.a. eine Verletzung von OR 697b II. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin beziehen sich vorwiegend auf die eher vorsichtig durchgeführten Investitionen der AG, namentlich dass sie Obligationsanleihen anstatt von Aktien erwarb oder Liquidität zwischen 2009 und 2010 übermässig behalten habe.

Das Bundesgericht erkennt hier weder eine Verletzung des Gesetzes noch – mangels entsprechender Regelung – eine der Statuten an; es bestätigt zudem den vorinstanzlichen Entscheid darin, dass sich beide konservative Geschäftsentscheidungen im Übrigen aufgrund der Wirtschaftskrise leicht erklären lassen. Schliesslich sei die von der Beschwerdeführerin vorgeworfene mangelhafte Leistung der fraglichen AG im Vergleich zu einem anderen Investmentfond bloss ein Werturteil, das ohne glaubhaftgemachte Gesetzes- oder Statutenverletzung keinen Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers nach OR 679b II begründet.

Was nun?

Die künftige Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts nennt die Sonderprüfung in „Sonderuntersuchung“ um und setzt die Beteiligungsschwellenwerte zur Einreichung des Gesuchs herab. Ferner dürfen die Aktionäre nun glaubhaft machen, dass die Gesetzes- bzw. Statutenverletzung die Aktionäre oder Gesellschaft bloss schädigen kann, nicht mehr dass sie einen tatsächlichen Schaden bewirkt hat.


Weiteres zum Thema Sonderprüfung und andere Aktionärsrechte: RechtEck