06.07.2012

Amtlicher Verteidiger - Parteizugehörigkeit als Wahlkriterium? 1C_131/2012

Die Ausgangslage:

Nach der neuen StPO erhält ein Beschuldigter in folgenden Fällen einen amtlichen Verteidiger: In Fällen in denen die notwendige Verteidigung vorliegt, der Beschuldigte keine Wahlverteidigung bestellt, der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt oder die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 StPO).

Nach welchen Kriterien die amtlichen Verteidiger den Beschuldigten zugeteilt werden, ist den Kantonen überlassen. In Zürich hat die Oberstaatsanwaltschaft ein "Büro für amtliche Mandate" eingerichtet. Dort werden die Mandate der alphabetischen Reihenfolge nach verteilt. Kompliziertere Fälle werden an erfahrenere Strafverteidiger vergeben. Bei diesem Prozedere besteht jedoch die Gefahr, dass ungeeignete Anwälte den Mandanten zugeteilt werden und ein Verfahren wiederholt werden muss.

Einen anderen Weg geht der Kanton Luzern. Dort wählt der Regierungsrat aus der Liste der zugelassenen Anwälten mehrere amtliche Verteidiger (§7a Anwaltsgesetz Luzern).