Nach der neuen StPO erhält ein Beschuldigter in folgenden
Fällen einen amtlichen Verteidiger: In Fällen in denen die notwendige
Verteidigung vorliegt, der Beschuldigte keine Wahlverteidigung bestellt, der
Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die
beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt oder
die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die
Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 StPO).
Nach welchen Kriterien die amtlichen Verteidiger den
Beschuldigten zugeteilt werden, ist den Kantonen überlassen. In Zürich hat die
Oberstaatsanwaltschaft ein "Büro für amtliche Mandate" eingerichtet.
Dort werden die Mandate der alphabetischen Reihenfolge nach verteilt. Kompliziertere
Fälle werden an erfahrenere Strafverteidiger vergeben. Bei diesem Prozedere
besteht jedoch die Gefahr, dass ungeeignete Anwälte den Mandanten zugeteilt
werden und ein Verfahren wiederholt werden muss.
Einen anderen Weg geht der Kanton Luzern. Dort wählt der
Regierungsrat aus der Liste der zugelassenen Anwälten mehrere amtliche
Verteidiger (§7a Anwaltsgesetz Luzern).