06.07.2012

Amtlicher Verteidiger - Parteizugehörigkeit als Wahlkriterium? 1C_131/2012

Die Ausgangslage:

Nach der neuen StPO erhält ein Beschuldigter in folgenden Fällen einen amtlichen Verteidiger: In Fällen in denen die notwendige Verteidigung vorliegt, der Beschuldigte keine Wahlverteidigung bestellt, der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt oder die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 StPO).

Nach welchen Kriterien die amtlichen Verteidiger den Beschuldigten zugeteilt werden, ist den Kantonen überlassen. In Zürich hat die Oberstaatsanwaltschaft ein "Büro für amtliche Mandate" eingerichtet. Dort werden die Mandate der alphabetischen Reihenfolge nach verteilt. Kompliziertere Fälle werden an erfahrenere Strafverteidiger vergeben. Bei diesem Prozedere besteht jedoch die Gefahr, dass ungeeignete Anwälte den Mandanten zugeteilt werden und ein Verfahren wiederholt werden muss.

Einen anderen Weg geht der Kanton Luzern. Dort wählt der Regierungsrat aus der Liste der zugelassenen Anwälten mehrere amtliche Verteidiger (§7a Anwaltsgesetz Luzern).


Der Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall, stellte sich die Ausgangslage so dar, dass von allen Parteien, ausser der SVP, amtliche Verteidiger gewählt wurden. Um dieses Ungleichgewicht zu beheben gelangte das  Justiz- und Sicherheitsdepartement an die Parteileitung der SVP Luzern, um ihr mitzuteilen, dass ihr gemäss Parteiproporz die Wahl von zwei amtlichen Verteidigern zustehe. Der Regierungsrat beabsichtigte deshalb eine Ergänzungswahl durchzuführen, um zwei amtliche Verteidiger zu wählen.

Der Beschwerdeführer, ein parteiloser Anwalt aus Luzern, stellte sich ebenfalls zur Wahl.  Mit Schreiben vom 28. März 2011 teilte der Regierungsrat dem Beschwerdeführer mit, dass ein anderer Kandidat aufgrund seiner Erfahrung im Strafrecht gewählt wurde.

Diese Wahl hat der Beschwerdeführer vor dem kantonalen Verwaltungsgericht angefochten, da eine Wahl, die nur Mitgliedern einer politischen Partei offen steht, nicht zulässig sei. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

Der Entscheid:

Der Beschwerdeführer zog das Verfahren an das Bundesgericht weiter. Das Bundesgericht prüfte im Entscheid 1C_131/2012 in einem ersten Schritt, ob die luzernische Wahlpraxis gegen Bundesrecht verstösst und in einem zweiten Schritt, ob die Nichtwahl des Beschwerdeführers zulässig ist.

Der Beschwerdeführer rügte, dass die Wahl aufgrund der Parteizugehörigkeit eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes darstellt (Art.8 Abs. 2 BV). Da sich die Wahl in erster Linie an Kandidaten der SVP richtete, handelte sich bei der Parteizugehörigkeit gemäss Bundesgericht um ein Wahlkriterium. Dazu hielt das Bundesgericht fest: „ … Hingegen ist das Kriterium der Parteizugehörigkeit hinsichtlich der Wahl amtlicher Verteidiger sachfremd. Es ist insbesondere nicht einzusehen, weshalb sich in der Gruppe der vom Regierungsrat gewählten amtlichen Verteidigern gewissermassen die gesellschaftlichen bzw. gesellschaftspolitischen Kräfte widerspiegeln müssen, ganz abgesehen davon, dass die amtlichen Verteidiger ohnehin nicht als Gruppe agieren, sondern im jeweils konkreten Fall als Einzelpersonen tätig werden. Im Unterschied zu Richtern haben amtliche Verteidiger nicht die Aufgabe und die Kompetenz, staatliche Entscheide zu fällen. Entscheidend ist, ob ein Anwalt Gewähr dafür bietet, den an das Mandat der amtlichen Verteidigung gestellten Erwartungen gerecht zu werden. Dies hat mit seiner partei- beziehungsweise gesellschaftspolitischen Ausrichtung nichts zu tun. Infolgedessen stellt die Abbildung des Parteiproporzes kein öffentliches Interesse dar, das vorliegend eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Die Benachteiligung parteiungebundener Anwälte ist diskriminierend und verletzt Art. 8 Abs. 2 BV.“ (E 3.3.5)

Zu der Nichtwahl des Beschwerdeführers äusserte sich das Bundesgericht zu der Beschränkung der Anzahl der amtlichen Verteidiger folgendermassen: „… Zwar schafft bereits die Einführung eines numerus clausus zwei Kategorien von Anwälten, nämlich solchen, welche gewählt sind und solchen, welche dies nicht sind. Um mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar zu sein, reicht es indessen aus, dass für diese Unterscheidung ein sachlicher Grund besteht. Der Regierungsrat führte diesbezüglich in der Botschaft aus, die amtliche Verteidigung betreffe die grösseren Kriminalfälle und es sei im Interesse des Staats und des Verfahrens, die Verteidigung Anwälten mit einschlägiger Erfahrung anzuvertrauen. …“ (E 3.4.3)

Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Zwar wurde die Wahl der amtlichen Verteidiger nicht widerholt und dem Beschwerdeführer wurde auch kein Anspruch darauf gewählt zu werden zugestanden, jedoch hielt das Bundesgericht fest, dass die Wahlpraxis im Kanton Luzern gegen Bundesrecht verstösst. In Zukunft darf die Parteizugehörigkeit, bei der Wahl der amtlichen Verteidiger kein Kriterium mehr darstellen.

2 Kommentare:

  1. Haha, das finde ich gut: In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht gerade diese Woche entschieden, dass die Wahl des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform ist: Ich entscheide selbst, ob ich fair gewählt bin!

    Und das Urteil ist deswegen gut, weil doch bei der Zusammensetzung des Bundesgerichts ebenfalls Parteiproportionen berücksichtigt werden. Genial!

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