19.06.2014

1B_406/2013: Beschlagnahme eines Motorads trotz "ideeller Beziehung" des Lenkers


Sachverhalt:
Im Urteil 1B_406/2013 des Bundesgerichts musste das BG über die Beschlagnahme eines Motorrades entscheiden. Gemäss Untersuchungen der Polizei habe X am 16.07.2013 als Lenker eines Motorrades auf der Letzistrasse in Ganterschwil (Höhe Hochfeld, Fahrtrichtung Lütisburg) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 71 km/h (nach Sicherheitsabzug) überschritten. Es wurde gegen X daher wegen des Verdachts der qualifiziert groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art.90 Abs. 3 SVG) ermittelt. Am 17.07.2013 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das verwendete (geleaste) Motorrad per Verfügung als Beweismittel, zur Kostendeckung und im Hinblick auf eine richterliche Einziehung (Art. 90a SVG). Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 3. Oktober 2013 ab.

Gegen den Entscheid der Anklagekammer gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 13. November 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bzw. der Beschlagnahme.


Erwägungen:
Der Beschwerdeführer macht (in der Hauptsache) geltend, die Voraussetzungen einer strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmung seien nicht erfüllt. Insbesondere sei ihm keine skrupellose Fahrweise vorzuwerfen und erscheine die Beschlagnahme unnötig und unverhältnismässig.