Im vorliegenden Fall (BGer 4A_127/2012 und 4A_141/2012, zur Publikation vorgesehen) stand die UBS (Beklagte) und ihre Vermögensverwaltung im Zentrum. Ein Kunde rügte die Verletzung der Herausgabepflicht gemäss auftragsrechtlichem Vertragsverhältnis (OR 400 I), weil die Beklagte konzernfremde und konzerninterne Retrozessionen (in casu Bestandespflegekommissionen) dem Kunden nicht offengelegt und weitergeleitet hat. Nach diesem Verdikt aus Lausanne sind Vermögensberater und ihre Anwaltskanzleien mit Bestimmtheit in Unruhe.