02.06.2012

Vollgeldreform - Gründe für die Euro- und Systemkrise

Seit gestern Abend findet an der Universität Zürich die Schweizer Vollgeldtagung des privaten Vereins Monetäre Modernisierung (MoMo) mit dem Thema "Vollgeldreform oder Systemkrise" statt. Erklärtes Ziel des Vereins ist es, die Fehler des Geldsystems zu beheben. Zur angedachten Reform gehören

  • die staatliche Kontrolle über die Geldmenge,
  • die Wiederherstellung der staatlichen Souveränität über die Geldschöpfung, und
  • die Bereitstellung der gesetzlichen Zahlungsmittel durch den Staat alleine

Diese Aufgaben werden im heutigen System mehrheitlich durch private Banken bzw. durch die Zentralbanken übernommen. Dies sei aber laut MoMo gerade auch Grund und Ursache für die heutige "Systemkrise". Das Giralgeld (Buchgeld oder rein elektronisches Geld) schöpfen die Banken nämlich in ihrer ureigenen Aufgabe durch die Ausgabe von Krediten, welche nicht voll durch Einlagen ihrer Gläubiger gedeckt sein müssen (sog. fractional reserve banking).

Entsprechend der endlosen Eurokrise war der Zulauf gestern Abend gross. Das Inputreferat hielt Prof. Joseph Huber, Wirtschaftssoziologe an der Universität Halle-Wittenberg und Begründer der Vollgeldtheorie. Nach Ausführungen zu den Gründen der heutigen hohen Staatsquote und -verschuldung stellte der Referent die Frage, wer denn Gläubiger dieser Schulden sei. "It takes two to tango", sagte Huber, wonach die Banken 60-65% der Staatsanleihen halten. Und wie finanzieren die Banken die Kredite? „Durch Gelddrucken“. Ironischerweise finanzieren sich die Banken selber, indem die Staaten ihnen Kredite zur Verfügung gestellt haben und immer noch tun, welches sie vorher selber den Staaten als Kredite ausgeliehen hatten.

Am Ende dieser Entwicklung stehen Inflation und der zunehmende Bedeutungsverlust der Arbeitseinkommen im Verhältnis zu den Kapitaleinkommen. Zudem ist die Staatsschuldenkrise die logische Folge der Bankenkrise. Hubers These: Solange die monetären Grundlagen nicht reformiert werden, kann die Staatsschuldenkrise nicht gelöst werden, ganz nach dem Ausspruch "money governs finance, finance governs the economy".

Zur Eurokrise:

Nach den allgemeinen Ausführungen kam Prof. Huber zur Eurokrise. Die EU habe mit ihren Finanzhilfen gegenüber Irland und Griechenland das Bailout-Verbot des Lissabon-Vertrages verletzt (Art. 125 AEUV). In Abs. 1 heisst es

„Die Union haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen von Mitgliedstaaten und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens. Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sonstiger Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder öffentlicher Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats und tritt nicht für derartige Verbindlichkeiten ein; dies gilt unbeschadet der gegenseitigen finanziellen Garantien für die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens.“

Zudem werde mit dem ESM (Europäischer Stabilitätsmechanismus) ab dem 1. Juli 2012 die Bailout-Option verstetigt, indem eine eigentliche Bailout-Bank mit einem garantierten Stammkapital von 700 Mia. Euro geschaffen wird. Mit diesen ESM-Anleihen werden dann faktisch auch die von den Deutschen so verschmähten Euro-Bonds eingeführt. Dafür wurde neu der Art. 136 Abs. 3 AEUV eingeführt, welcher in krassem Widerspruch zum Wortlaut des in Kraft bleibenden Art. 125 AEUV stehe:

„Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus wird strengen Auflagen unterliegen.“

Der heiss diskutierte Fiskalpakt (inkl. Schuldenbremse und Verschuldungsobergrenze, welche eigentlich schon der Maastricht-Vertrag vorgesehen habe), eigentlich die einzige strukturelle Reform der EU-Wirtschaftszone, werde nach Hubers Meinung nicht kommen. Für echte Sparbemühungen fehle es den EU-Mitgliedsstaaten am erforderlichen Willen. Stattdessen versuche man aber mit permissiven geldpolitischen Massnahmen – wie dem Quantitative Easing, mit rekordtiefen Leitzinsen oder dem direkten (eigentlich rechtlich unzulässigen, vgl. Art. 123 Abs. 1 AEUV) Ankauf von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank (EZB) – die Wirtschaft anzukurbeln. Ohne echte Strukturreformen werde es aber kein nachhaltiges Wachstum geben.

Hubers Fazit zur Eurokrise fällt entsprechend dramatisch aus: Bailouts von Staaten und Austeritätspolitik enthalten einen unhaltbaren Widerspruch zwischen fiskalischer Konsolidierung und realwirtschaftlicher Erholung. Die Eurozone stehe vor dem Entscheid zwischen deflationärer Entwicklung, sprich dem weiteren Ausfall von Schuldnern, oder der Erholung der Wirtschaft.

Zur "Lösung" des Problems:

Um in der Zukunft die schmerzhaften Haircuts (Schuldenschnitt) und Austeritätskurse zu verhindern, schlägt Huber das Vollgeldprinzip als Lösung vor. Vollgeld ist vollwertiges gesetzliches Zahlungsmittel. Es stammt ausschliesslich von der Zentralbank, nicht wie das Giralgeld (Buchgeld) von den Banken. Es wird also das gesamte Giralguthaben in Zentralbankgeld umgewandelt. Neues Geld, falls es das Wirtschaftswachstum verlangt, wird im Regelfall unverzinslich und unbefristet durch öffentliche Ausgaben in den Umlauf gebracht werden. Es erfolgt eine Anbindung der benötigten Menge an das BIP-Wachstum. Damit werde die Zentralbank zur vierten Staatsgewalt, der sog. Monetativen. Sie wäre nicht mehr bloss „lender of last resort“ der Banken für den Fall eines Liquiditätsmangels, sondern vielmehr „issuer of first instance“. Als politisch schlagkräftiges Argument erachtet Huber die sog. Seigniorage, also den Geldschöpfungsgewinn der Notenbank, welcher direkt an die öffentliche Hand ausgeschüttet werden könnte.

Die Geldpolitik aus juristischer Sicht:

In der Schweiz wird die Geldpolitik der Nationalbank (SNB) in Art. 99 BV geregelt. Die Nationalbank führt demnach als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik, welche dem Gesamtinteresse des Landes dient (Art. 99 Abs. 2 BV). Die Befürworter des Vollgeldsystems beziehen sich auf Abs. 1, welcher besagt

„Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zu.“

Ihrer Meinung nach bräuchte es überhaupt keine Verfassungsänderung, sondern lediglich eine Präzisierung, da dem Bund bereits heute die ausschliessliche Kompetenz zur Ausgabe von Münzen und Banknoten zukommt (sog. Geldmonopol). Das Banknotenmonopol habe der Bund sodann der SNB übertragen (Art. 4 NBG), welche unabhängig und ohne Weisungsgebundenheit der Politik eine im Gesamtinteresse des Landes liegende Geldpolitik betreiben muss. Die Giralgeldschöpfung der privaten Banken verstosse demnach gegen dieses Monopol, weil Geldschöpfung, sei es physisch oder als Buchgeld, allein durch den Staat resp. durch „seine“ Nationalbank erfolgen dürfe. Laut einer Gruppe um Staatsrechtler Prof. Mastronardi, ebenfalls Befürworter der Vollgeldreform, ist der verfassungsrechtliche Geldbegriff jedoch von der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung überholt worden. Man schaffe mit der Reform lediglich die Wiederherstellung der bestehenden Rechtsordnung (vgl. Buch „Die Vollgeld-Reform“, S. 56 f.):

  • Die Kontrolle des Geldwesens gehört in die demokratisch und rechtsstaatlich legitimierten Hände der SNB.
  • Die SNB kann ihre Aufgaben (Preisstabilität, Konjunktur, Wachstum, Risikokontrolle; vgl. Art. 5 NBG) nur erfüllen, wenn die Geldmengensteuerung ausschliesslich bei ihr liegt.
  • Schliesslich wird durch die Reform der höchst ungerechte Systemfehler des Kapitalismus beseitigt, welcher es Geschäftsbanken erlaubt, auf selbst geschaffenem Giralgeld (durch Kreditvegabe) Zinsen verdienen zu können.

Nach einer Verfassungsänderung soll Art. 99a BV wie folgt aussehen:

„Das Geld- und Währungswesen ist Sache des Bundes; diesem allein steht das Recht zur Schöpfung von gesetzlichem Zahlungsmittel zu. Gesetzliche Zahlungsmittel sind Münzen, Banknoten und Giral- bzw. Buchgeld.“

Woran meines Erachtens die – eigentlich begrüssenswerte - Theorie des Vollgeldsystems in der Praxis scheitern dürfte, ist die folgende Problematik: Nicht nur die privaten Banken schöpfen in der aktuellen und in früheren Krisen Geld in inflationärer Art und Weise, sondern auch die Nationalbanken - anders noch als der Goldstandard galt. Dieser schöpferische Akt ermöglichte mitunter erst die Hypothekarkrise in den USA. Betrachten wir die Zunahme der umlaufenden Geldmenge der US-Federal Reserve Bank oder der EZB, dann fällt auf, dass die Geldpolitik mit dem sog. Quantitative Easing keine Grenzen mehr kennt. Dasselbe macht die SNB, indem sie den Schweizer Franken an den unseligen Kurs des Euros bindet. Hier stellt sich für mich die Frage, wer denn nun die „unabhängigen“ Notenbanker kontrolliert! Darauf wusste auch Prof. Huber keine sinnvolle Antwort.

3 Kommentare:

  1. just information we only provide information for those who need it

    AntwortenLöschen
  2. The place is ready to live without any additional effort from the client.
    The transfer of Afsh Bjazan
    Why choose your home company to move a house in Jizan?افضل شركة نقل اثاث

    AntwortenLöschen
  3. This is an impressive and great read for me. I am really enjoy reading your post. You have done superb job. Thanks for nicely sharing. COming soon link 192.168.l.l to find more information you need.

    AntwortenLöschen