Die Swatch AG (Beschwerdeführerin) sowie die Beschwerdegegnerin
sind in der Uhrenbrache tätig. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Wortmarke
„swatch“, die Beschwerdegegnerin ist ihrerseits die Inhaberin der eingetragenen
Wortbildmarke „Ice-watch“. Aufgrund der hohen Verwechslungsgefahr der beiden
Marken wurde am 15./20. Mai 2008 eine „Abgrenzungsvereinbarung“ geschlossen. Diese
beschreibt in welchem Umfang die Parteien ihre jeweiligen Marken verwenden
dürfen.
Aus Sicht der Swatch AG wurde diese Vereinbarung durch die
Beschwerdegegnerin mehrfach verletzt, worauf die Abgrenzungsvereinbarung durch
die Swatch AG fristlos aufgelöst wurde. Als Begründung wurden mehrere „offenkundige
Verstösse“ gegen die Vereinbarung auf der Seite www.ice-watch.com genannt. Vor
der Kündigung sind keine Rügen oder Mahnungen gegenüber der Beschwerdegegnerin
betreffend ihrer Markenverwendung erfolgt.
Gegen die fristlose Auflösung der Abgrenzungsvereinbarung
klagte die Beschwerdegegnerin beim Handelsgericht Bern. Das Handelsgericht
stellte fest, dass die Kündigung der Abgrenzungsvereinbarung wirkungslos sei
und weiterhin Rechtskraft habe.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in
Zivilsachen am Bundesgericht.