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10.05.2012

4A_589/2011: Swatch gegen Ice-Watch

Die Vorgeschichte:

Die Swatch AG (Beschwerdeführerin) sowie die Beschwerdegegnerin sind in der Uhrenbrache tätig. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Wortmarke „swatch“, die Beschwerdegegnerin ist ihrerseits die Inhaberin der eingetragenen Wortbildmarke „Ice-watch“. Aufgrund der hohen Verwechslungsgefahr der beiden Marken wurde am 15./20. Mai 2008 eine „Abgrenzungsvereinbarung“ geschlossen. Diese beschreibt in welchem Umfang die Parteien ihre jeweiligen Marken verwenden dürfen.

Aus Sicht der Swatch AG wurde diese Vereinbarung durch die Beschwerdegegnerin mehrfach verletzt, worauf die Abgrenzungsvereinbarung durch die Swatch AG fristlos aufgelöst wurde. Als Begründung wurden mehrere „offenkundige Verstösse“ gegen die Vereinbarung auf der Seite www.ice-watch.com genannt. Vor der Kündigung sind keine Rügen oder Mahnungen gegenüber der Beschwerdegegnerin betreffend ihrer Markenverwendung erfolgt.

Gegen die fristlose Auflösung der Abgrenzungsvereinbarung klagte die Beschwerdegegnerin beim Handelsgericht Bern. Das Handelsgericht stellte fest, dass die Kündigung der Abgrenzungsvereinbarung wirkungslos sei und weiterhin Rechtskraft habe.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht.