10.05.2012

4A_589/2011: Swatch gegen Ice-Watch

Die Vorgeschichte:

Die Swatch AG (Beschwerdeführerin) sowie die Beschwerdegegnerin sind in der Uhrenbrache tätig. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Wortmarke „swatch“, die Beschwerdegegnerin ist ihrerseits die Inhaberin der eingetragenen Wortbildmarke „Ice-watch“. Aufgrund der hohen Verwechslungsgefahr der beiden Marken wurde am 15./20. Mai 2008 eine „Abgrenzungsvereinbarung“ geschlossen. Diese beschreibt in welchem Umfang die Parteien ihre jeweiligen Marken verwenden dürfen.

Aus Sicht der Swatch AG wurde diese Vereinbarung durch die Beschwerdegegnerin mehrfach verletzt, worauf die Abgrenzungsvereinbarung durch die Swatch AG fristlos aufgelöst wurde. Als Begründung wurden mehrere „offenkundige Verstösse“ gegen die Vereinbarung auf der Seite www.ice-watch.com genannt. Vor der Kündigung sind keine Rügen oder Mahnungen gegenüber der Beschwerdegegnerin betreffend ihrer Markenverwendung erfolgt.

Gegen die fristlose Auflösung der Abgrenzungsvereinbarung klagte die Beschwerdegegnerin beim Handelsgericht Bern. Das Handelsgericht stellte fest, dass die Kündigung der Abgrenzungsvereinbarung wirkungslos sei und weiterhin Rechtskraft habe.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht.


Der Entscheid:

Im Entscheid  4A_589/2011 vom 5. April 2012 hat das Bundesgericht den Fall folgendermassen entschieden:

Eine fristlose Auflösung eines Vertrags ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 4A_148/2011 vom 8. September 2011 E. 4.3.1) zu Art. 107 OR ff. zulässig, sofern durch die Veränderung der Umstände eine Fortführung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist. Diese Umstände sind bei einer schweren Vertragsverletzung regelmässig gegeben. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, zu entscheiden, ob die Vertragsverletzungen genug stark sind, um eine Auflösung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall hat das Handelsgericht festgestellt, dass in drei Fällen der Vertrag verletzt wurde. Die Verletzungen als Ganzes seien jedoch nicht ausreichend, um das Vertrauen zwischen den Parteien in die Vereinbarung so stark zu erschüttern, dass eine Weiterführung der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden kann.

Das Bundesgericht stützt das Ermessen der Vorinstanz.

Ebenso rügt die Beschwerdeführerin die falsche Auslegung eines Vertragspunktes durch die Vorinstanz. Gemäss der Beschwerdeführerin würde die korrekte Auslegung dieses Vertragspunktes weitere Verletzungen des Vertrages nach sich ziehen.

Bei dem strittigen Abschnitt handelt es sich um folgende Vertragspassage: "SWATCH declares having no objection against the use of the website www.ice-watch.com and any mention of the term www.ice-watch.com"

Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Auslegung des Vertrags gemäss Art. 18 OR nicht nur auf den Wortlaut des Vertrages abgestellt wird. Das Bundesgericht rügt die falsche Übersetzung der Vorinstanz und legt die Norm ihrem Sinn nach dahingehend aus, dass die Internetadresse www.ice-watch.com von der Beschwerdegegnerin nicht frei zu Werbezwecken verwendet werden darf. Vielmehr soll diese Bestimmung der Beschwerdegegnerin ermöglichen, die Internetseite www.ice-watch.com weiter zu verwenden.

In diesem Punkt heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, die daraus resultierenden Vertragsverletzungen in die Gesamtwürdigung der Schwere der gesamten Vertragsverletzungen mit einzubeziehen.

Wie weiter?

Das Handelsgericht Bern muss sich nun erneut mit dem Fall beschäftigen. Es wird entscheiden, ob die zusätzlichen Vertragsverletzungen ausreichen, um gesamthaft eine so starke Vertrauensverletzung nach sich zu ziehen, dass ein Weiterführen des Vertrages der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ist. Es ist fraglich, ob das Handelsgericht seine Position ändern wird.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen