Die Swatch AG (Beschwerdeführerin) sowie die Beschwerdegegnerin
sind in der Uhrenbrache tätig. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Wortmarke
„swatch“, die Beschwerdegegnerin ist ihrerseits die Inhaberin der eingetragenen
Wortbildmarke „Ice-watch“. Aufgrund der hohen Verwechslungsgefahr der beiden
Marken wurde am 15./20. Mai 2008 eine „Abgrenzungsvereinbarung“ geschlossen. Diese
beschreibt in welchem Umfang die Parteien ihre jeweiligen Marken verwenden
dürfen.
Aus Sicht der Swatch AG wurde diese Vereinbarung durch die
Beschwerdegegnerin mehrfach verletzt, worauf die Abgrenzungsvereinbarung durch
die Swatch AG fristlos aufgelöst wurde. Als Begründung wurden mehrere „offenkundige
Verstösse“ gegen die Vereinbarung auf der Seite www.ice-watch.com genannt. Vor
der Kündigung sind keine Rügen oder Mahnungen gegenüber der Beschwerdegegnerin
betreffend ihrer Markenverwendung erfolgt.
Gegen die fristlose Auflösung der Abgrenzungsvereinbarung
klagte die Beschwerdegegnerin beim Handelsgericht Bern. Das Handelsgericht
stellte fest, dass die Kündigung der Abgrenzungsvereinbarung wirkungslos sei
und weiterhin Rechtskraft habe.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in
Zivilsachen am Bundesgericht.
Der Entscheid:
Im Entscheid 4A_589/2011 vom 5. April 2012 hat das Bundesgericht den Fall folgendermassen entschieden:
Eine fristlose Auflösung eines Vertrags ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts (Urteil 4A_148/2011 vom 8. September 2011 E. 4.3.1) zu Art.
107 OR ff. zulässig, sofern durch die Veränderung der Umstände eine Fortführung
des Vertrags nicht mehr zumutbar ist. Diese Umstände sind bei einer schweren
Vertragsverletzung regelmässig gegeben. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, zu
entscheiden, ob die Vertragsverletzungen genug stark sind, um eine Auflösung aus
wichtigem Grund zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall hat das Handelsgericht festgestellt,
dass in drei Fällen der Vertrag verletzt wurde. Die Verletzungen als Ganzes seien
jedoch nicht ausreichend, um das Vertrauen zwischen den Parteien in die
Vereinbarung so stark zu erschüttern, dass eine Weiterführung der
Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden kann.
Das Bundesgericht stützt das Ermessen der Vorinstanz.
Ebenso rügt die Beschwerdeführerin die falsche Auslegung
eines Vertragspunktes durch die Vorinstanz. Gemäss der Beschwerdeführerin würde
die korrekte Auslegung dieses Vertragspunktes weitere Verletzungen des
Vertrages nach sich ziehen.
Bei dem strittigen Abschnitt handelt es sich um folgende
Vertragspassage: "SWATCH declares having no objection against the use of
the website www.ice-watch.com and any mention of the term www.ice-watch.com"
Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Auslegung des
Vertrags gemäss Art. 18 OR nicht nur auf den Wortlaut des Vertrages abgestellt
wird. Das Bundesgericht rügt die falsche Übersetzung der Vorinstanz und legt
die Norm ihrem Sinn nach dahingehend aus, dass die Internetadresse www.ice-watch.com
von der Beschwerdegegnerin nicht frei zu Werbezwecken verwendet werden darf.
Vielmehr soll diese Bestimmung der Beschwerdegegnerin ermöglichen, die
Internetseite www.ice-watch.com weiter zu verwenden.
In diesem Punkt heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut
und weist die Vorinstanz an, die daraus resultierenden Vertragsverletzungen in
die Gesamtwürdigung der Schwere der gesamten Vertragsverletzungen mit
einzubeziehen.
Wie weiter?
Das Handelsgericht Bern muss sich nun erneut mit dem Fall
beschäftigen. Es wird entscheiden, ob die zusätzlichen Vertragsverletzungen ausreichen,
um gesamthaft eine so starke Vertrauensverletzung nach sich zu ziehen, dass ein
Weiterführen des Vertrages der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar ist. Es ist fraglich, ob das Handelsgericht seine Position ändern wird.
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