Posts mit dem Label Privatrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Privatrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

28.05.2013

multisensory law on youtube

Das berühmte Video zu BGE 133 III 257 von Arnold Rusch ist witzig, informativ und richtig kreativ.
In weniger als vier Minuten erklären die Playmobilfiguren und Darth Vader den Bundesgerichtsentscheid und lassen Juristinnen und Juristen mit einem kleinen Schmunzeln und einem grossen AHA-Effekt zurück.
Wir haben mit Arnold Rusch gesprochen und nach dem Hintergrund dieser Videos gefragt.
Das Interview ist in der aktuellen Ausgabe des N'jus erschienen und kann hier gelesen werden:
Darth Vader und die Mülleramazonenpapageien

Das Video zu den Mülleramazonenpapageien und zum  Menzi-Muck-Rundholzfall sollten Sie sich nicht entgehen lassen!

Viel Spass.

Das aktuelle N'Jus, die Zeitschrift der Zürcher Jusstudierenden, ist im RWI  der Universität Zürich erhältlich oder kann bestellt werden unter blog@fvjus.ch

11.05.2012

4A_741/2011: Genugtuungsanspruch einer AG bei unlauterem Wettbewerb

Kann eine juristische Person Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung durch unlauteren Wettbewerb verlangen? Wenn ja, ist 25'000 Fr. ein unangemessen hoher Betrag? Das Bundesgericht hat beide Fragen im heute aufgenommenen Urteil 4A_741/2011 vom 11. April 2012 bejaht.

03.05.2012

4A_648/2011: Anspruch des Aktionärs auf Sonderprüfung

Die Theorie

Dem Aktionär gewährt das OR gewisse Kontrollmöglichkeiten zur zweckmässigen Ausübung seiner Mitwirkungsrechte. Neben der Bekanntgabe der Geschäfts- und Revisionsberichte (OR 696) darf er von dem Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (OR 697 I). Solche Auskünfte sind jedoch von dem Geschäftsgeheimnis eingeschränkt (OR 697 II), so dass die Abklärung bestimmter Sachverhalte einem unabhängigen Sonderprüfer übertragen werden kann (OR 697a f.).

Die Bestellung des Sonderprüfers kann jeder Aktionär vor der Generalversammlung beantragen (OR 697a I); bei Ablehnung der Versammlung dürfen Aktionäre einer gewissen Beteiligungsgrösse den Richter um Einsetzung des Sonderprüfers ersuchen (OR 697b I), wobei ein Anspruch auf Einsetzung besteht, wenn sie eine Gesetzes- oder Statutenverletzung sowie einen Schaden glaubhaft machen (OR 697b II).

Der Entscheid

Heute hat das Bundesgericht das Urteil 4A_648/2011 vom 4. April 2012 veröffentlicht. Die Beschwerdeführerin – eine Aktiengesellschaft, die mit 33,76% an einer Investment-AG beteiligt ist – erwirkte keine richterliche Einsetzung des Sonderprüfers im kantonalen Verfahren und rügt u.a. eine Verletzung von OR 697b II. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin beziehen sich vorwiegend auf die eher vorsichtig durchgeführten Investitionen der AG, namentlich dass sie Obligationsanleihen anstatt von Aktien erwarb oder Liquidität zwischen 2009 und 2010 übermässig behalten habe.

Das Bundesgericht erkennt hier weder eine Verletzung des Gesetzes noch – mangels entsprechender Regelung – eine der Statuten an; es bestätigt zudem den vorinstanzlichen Entscheid darin, dass sich beide konservative Geschäftsentscheidungen im Übrigen aufgrund der Wirtschaftskrise leicht erklären lassen. Schliesslich sei die von der Beschwerdeführerin vorgeworfene mangelhafte Leistung der fraglichen AG im Vergleich zu einem anderen Investmentfond bloss ein Werturteil, das ohne glaubhaftgemachte Gesetzes- oder Statutenverletzung keinen Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers nach OR 679b II begründet.

Was nun?

Die künftige Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts nennt die Sonderprüfung in „Sonderuntersuchung“ um und setzt die Beteiligungsschwellenwerte zur Einreichung des Gesuchs herab. Ferner dürfen die Aktionäre nun glaubhaft machen, dass die Gesetzes- bzw. Statutenverletzung die Aktionäre oder Gesellschaft bloss schädigen kann, nicht mehr dass sie einen tatsächlichen Schaden bewirkt hat.


Weiteres zum Thema Sonderprüfung und andere Aktionärsrechte: RechtEck