Die Theorie
Dem Aktionär gewährt das OR gewisse Kontrollmöglichkeiten zur zweckmässigen Ausübung seiner Mitwirkungsrechte. Neben der Bekanntgabe der Geschäfts- und Revisionsberichte (OR 696) darf er von dem Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (OR 697 I). Solche Auskünfte sind jedoch von dem Geschäftsgeheimnis eingeschränkt (OR 697 II), so dass die Abklärung bestimmter Sachverhalte einem unabhängigen Sonderprüfer übertragen werden kann (OR 697a f.).
Die Bestellung des Sonderprüfers kann jeder Aktionär vor der Generalversammlung beantragen (OR 697a I); bei Ablehnung der Versammlung dürfen Aktionäre einer gewissen Beteiligungsgrösse den Richter um Einsetzung des Sonderprüfers ersuchen (OR 697b I), wobei ein Anspruch auf Einsetzung besteht, wenn sie eine Gesetzes- oder Statutenverletzung sowie einen Schaden glaubhaft machen (OR 697b II).
Der Entscheid
Heute hat das Bundesgericht das Urteil 4A_648/2011 vom 4. April 2012 veröffentlicht. Die Beschwerdeführerin – eine Aktiengesellschaft, die mit 33,76% an einer Investment-AG beteiligt ist – erwirkte keine richterliche Einsetzung des Sonderprüfers im kantonalen Verfahren und rügt u.a. eine Verletzung von OR 697b II. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin beziehen sich vorwiegend auf die eher vorsichtig durchgeführten Investitionen der AG, namentlich dass sie Obligationsanleihen anstatt von Aktien erwarb oder Liquidität zwischen 2009 und 2010 übermässig behalten habe.
Das Bundesgericht erkennt hier weder eine Verletzung des Gesetzes noch – mangels entsprechender Regelung – eine der Statuten an; es bestätigt zudem den vorinstanzlichen Entscheid darin, dass sich beide konservative Geschäftsentscheidungen im Übrigen aufgrund der Wirtschaftskrise leicht erklären lassen. Schliesslich sei die von der Beschwerdeführerin vorgeworfene mangelhafte Leistung der fraglichen AG im Vergleich zu einem anderen Investmentfond bloss ein Werturteil, das ohne glaubhaftgemachte Gesetzes- oder Statutenverletzung keinen Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers nach OR 679b II begründet.
Was nun?
Die künftige Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts nennt die Sonderprüfung in „Sonderuntersuchung“ um und setzt die Beteiligungsschwellenwerte zur Einreichung des Gesuchs herab. Ferner dürfen die Aktionäre nun glaubhaft machen, dass die Gesetzes- bzw. Statutenverletzung die Aktionäre oder Gesellschaft bloss schädigen kann, nicht mehr dass sie einen tatsächlichen Schaden bewirkt hat.
Dem Aktionär gewährt das OR gewisse Kontrollmöglichkeiten zur zweckmässigen Ausübung seiner Mitwirkungsrechte. Neben der Bekanntgabe der Geschäfts- und Revisionsberichte (OR 696) darf er von dem Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (OR 697 I). Solche Auskünfte sind jedoch von dem Geschäftsgeheimnis eingeschränkt (OR 697 II), so dass die Abklärung bestimmter Sachverhalte einem unabhängigen Sonderprüfer übertragen werden kann (OR 697a f.).
Die Bestellung des Sonderprüfers kann jeder Aktionär vor der Generalversammlung beantragen (OR 697a I); bei Ablehnung der Versammlung dürfen Aktionäre einer gewissen Beteiligungsgrösse den Richter um Einsetzung des Sonderprüfers ersuchen (OR 697b I), wobei ein Anspruch auf Einsetzung besteht, wenn sie eine Gesetzes- oder Statutenverletzung sowie einen Schaden glaubhaft machen (OR 697b II).
Der Entscheid
Heute hat das Bundesgericht das Urteil 4A_648/2011 vom 4. April 2012 veröffentlicht. Die Beschwerdeführerin – eine Aktiengesellschaft, die mit 33,76% an einer Investment-AG beteiligt ist – erwirkte keine richterliche Einsetzung des Sonderprüfers im kantonalen Verfahren und rügt u.a. eine Verletzung von OR 697b II. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin beziehen sich vorwiegend auf die eher vorsichtig durchgeführten Investitionen der AG, namentlich dass sie Obligationsanleihen anstatt von Aktien erwarb oder Liquidität zwischen 2009 und 2010 übermässig behalten habe.
Das Bundesgericht erkennt hier weder eine Verletzung des Gesetzes noch – mangels entsprechender Regelung – eine der Statuten an; es bestätigt zudem den vorinstanzlichen Entscheid darin, dass sich beide konservative Geschäftsentscheidungen im Übrigen aufgrund der Wirtschaftskrise leicht erklären lassen. Schliesslich sei die von der Beschwerdeführerin vorgeworfene mangelhafte Leistung der fraglichen AG im Vergleich zu einem anderen Investmentfond bloss ein Werturteil, das ohne glaubhaftgemachte Gesetzes- oder Statutenverletzung keinen Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers nach OR 679b II begründet.
Was nun?
Die künftige Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts nennt die Sonderprüfung in „Sonderuntersuchung“ um und setzt die Beteiligungsschwellenwerte zur Einreichung des Gesuchs herab. Ferner dürfen die Aktionäre nun glaubhaft machen, dass die Gesetzes- bzw. Statutenverletzung die Aktionäre oder Gesellschaft bloss schädigen kann, nicht mehr dass sie einen tatsächlichen Schaden bewirkt hat.
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