Mit Entscheid vom 4. Mai 2012 (4A_412/2011;
zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht einmal mehr die
Rechtsprechung zu Art. 731b OR und Art. 736 Ziff. 4 OR bestätigt:
Sachverhalt:
Sachverhalt:
Im genannten Fall bestand in der X AG
folgende Pattsituation: Die anteilshälftigen (50%) Aktionäre A und B waren so
sehr zerstritten, dass sie keinen Beschluss über die Einsetzung einer
Revisionsstelle zustande brachten.