Die Vorgeschichte:
Der Beschwerdeführer hatte aufgrund einer zentral-auditiven
Wahrnehmungsstörung seit seinem ersten Schuljahr mühe dem Unterricht zu folgen.
Da die Logopädie und eine audiopädagogische Therapie nicht den erwünschten
Erfolg brachten, beantragte der Schulpsychologe eine interne Sonderschulung für
ein Jahr, da der Beschwerdeführer nicht in den ordentlichen Schulbetrieb
integriert werden könne. Dieser Antrag wurde vom Amt für Volksschulen und Sport
abgewiesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde am
kantonalen Verwaltungsgericht erhoben und diese nun mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht hat den Fall am 13. April 2012 entschieden.
Der Entscheid:
Da der Entscheid des Amts für Volksschulen und Sport nur für
das Schuljahr 2011/2012 gilt, stellt sich das Bundesgericht die Frage, ob überhaupt
ein Rechtsschutzinteresse besteht. Es lässt diese Frage jedoch offen.
Das Bundesgericht nennt in einem ersten Abschnitt die
Grundsätze zur Sonderschulung. Dazu gehören:
"[...] Behinderte haben schon aufgrund von Art. 19 BV einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung (BGE 130 I 352 E. 3.3 S. 354). [...] Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz sorgen sodann die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1 BehiG). Sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahestehende Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können (Art. 20 Abs. 3 BehiG) [...]" (Urteil des Bundesgerichts 2C_971/2011 E 3.1)
Das Bundesgericht hält darauf hin fest, dass diese
Bestimmungen den Kantonen einen sehr grossen Handlungsspielraum einräumen. Der
Verfassungsmässige Anspruch auf ausreichende Bildung umfasst ein angemessenes,
ausreichendes Bildungsangebot an den Schulen. Eine individuelle Betreuung kann mit
Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Staates nicht verlangt werden. (BGE 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f).
Das Bundesgericht prüft nur, ob die Vorinstanzen gegen diese
Grundsätze verstossen haben und ob das Ermessen überschritten wurde. Dabei hält
das Bundesgericht fest, dass eine Sonderschulung für einen behinderten Schüler
vorteilhafter sei, jedoch nicht dem Auftrag von Art. 62 Abs. 3 BV
entspreche. Dieser sieht nur einen angemessenen, nicht aber optimalen
Grundschulunterricht vor. Ebenfalls führt das Bundesgericht an, dass auch nicht
behinderte, aber schulisch schwächere Kinder in der Grundschule bessere
Leistungen durch individuelle Betreuung erzielen könnten. Es ist darum nicht
gerechtfertigt, dass lediglich behinderten Kindern eine optimale Schulbildung
ermöglicht werden soll.
Das Bundesgericht stützt in seinem Entscheid das Ermessen
der Vorinstanz und lehnt die Beschwerde ab.
Wie weiter?
Abschliessend stellt sich die Frage, wie die Kantone eine
Verbesserung der individuellen Schulausbildung von behinderten Kindern
erreichen können. Unter der geltenden Rechtslage gibt es keine Grundlage, die
den Betroffenen eine Ausbildung auf einer Sonderschule zusichert. Möchte der
Gesetzgeber die geltende Gesetzlage nicht ändern, so muss doch zumindest eine
bestmögliche Betreuung durch gut ausgebildetes Fachpersonal an den Schulen
vorhanden sein. Nur so wird Schülern mit einer Behinderung eine angemessene
Grundschulausbildung ermöglicht und eher eine Integration in die Gesellschaft
erreicht.
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