24.05.2012

Lohnverhältnis auf 20:1 begrenzt? - Internationaler Vergleich

Einkommensunterschiede zwischen Höchst- und Niedrigstverdienern innerhalb eines Unternehmens (oft „CEO-to-worker pay ratio“ genannt) sind Gegenstand eines französischen Gesetzesentwurfs, der am Montag von 18 Senatoren dem Oberhaus vorgelegt wurde.

Der Entwurf betrifft alle juristischen Personen des Privatrechts sowie alle öffentlich-rechtliche Wirtschaftsanstalten und soll vier neue Artikel im französischen Arbeitsgesetzbuch einführen, welche die Obergrenze des höchsten bezahlten Lohns auf das Zwanzigfache des tiefsten bezahlten Lohns im gleichen Unternehmen festlegen. Entgegenstehende Vereinbarungen sollen nichtig sein. Bei der Berechnung des höchsten Lohns werden jegliche feste, variable oder ausserordentliche Lohnanteile mitberücksichtigt.

Art. L. 3230-2. - Le montant annuel du salaire minimal appliqué dans une entreprise mentionnée à l'article L. 3230-1 ne peut être inférieur à la vingtième partie du montant annuel, calculé en intégrant tous les éléments fixes, variables ou exceptionnels de toute nature qui la composent, de la rémunération individuelle la plus élevée attribuée dans l'entreprise.
 
Der französische Entwurf unterscheidet sich wenig von der schweizerischen Volksinitiative „1:12 - Für gerechte Löhne“, die am 18.01.2012 dem Parlament zur Stellungnahme weitergeleitet worden ist – wobei der Bundesrat die Ablehnung der Initiative empfiehlt. Die Obergrenze liegt hier beim Zwölffachen des niedrigsten Lohns:

Art. 110a (neu) Lohnpolitik
1 Der höchste von einem Unternehmen bezahlte Lohn darf nicht höher sein als das Zwölffache des tiefsten vom gleichen Unternehmen bezahlten Lohnes. Als Lohn gilt die Summe aller Zuwendungen (Geld und Wert der Sach- und Dienstleistungen), welche im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit entrichtet werden.
 
Auch im Rahmen der amerikanischen financial reform 2009-2010 wurde Publikumsgesellschaften eine Offenlegungspflicht (jedoch keine Begrenzungspflicht) des Verhältnisses zwischen dem Lohn des obersten Exekutivorgans und dem durchschnittlichen Lohn von allen anderen Arbeitern gemäss § 953(b) des Dodd-Frank Act auferlegt („Executive Compensation Disclosures“); eine Umsetzung durch die SEC folgt noch. Verlangt wird also die Veröffentlichung von:

(A) the median of the annual total compensation of all employees of the issuer, except the chief executive officer (or any equivalent position) of the issuer;
(B) the annual total compensation of the chief executive officer (or any equivalent position) of the issuer; and
(C) the ratio of the amount described in subparagraph (A) to the amount described in subparagraph (B).
 
Erhebliche Transparenz und Kontrollmöglichkeit der Managementvergütung sind auch in einer anderen schweizerischen Volksinitiative gefordert. Auf europäischer Ebene soll die neulich vorgelegte Initiative des Kommissionsmitglieds Michel Barnier den Bankenaktionären ein Recht gewähren, das Maximalverhältnis zwischen Bonus und Lohn sowie zwischen Höchst- und Niedrigstverdienern im Voraus festzulegen. Zunehmend lassen sich solche Bestrebungen im Rahmen des sogenannten „shareholder spring“ einfügen.

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