Für die Erfüllung des
Tatbestandes ist eine konkrete Lebensgefahr erforderlich. „Nach der
Rechtsprechung ist eine unmittelbare Lebensgefahr anzunehmen, wenn nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der
Verletzung des Lebens besteht. Diese liegt nicht erst vor, wenn die
Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner
Vermeidung, sondern schon bei einer nahen Möglichkeit des Todeseintritts. Das
Element der Unmittelbarkeit beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit
der Verwirklichung der Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem
Verhalten des Täters zuzuschreiben ist.“ (Urteil des Bundesgerichts 6S.127/2007 E. 2.3)
Damit hält das Bezirksgericht zutreffend fest, dass
Fackeln und Pyros eine grosse Gefahr für das Leben darstellen. Aufgrund der grossen Hitzeverbreitung und der daraus resultierenden Unkontrollierbarkeit von Pyros, ist diese Gefahr meiner Meinung nach gegeben. Wer einen Pyro in eine Menschenmenge wirft, nimmt eine Lebensgefahr mindestens in Kauf. Die Zürcher Super League
Clubs möchten nun „gefahrlose“ Pyros in den Stadien erlaubt haben. Es ist nicht ersichtlich,
dass es Pyros gibt, die keine Gefahr für die anderen Fans darstellen. Ein
solches Gesetz erscheint nicht als zielführend. Diesen Standpunkt vertitt auch Hans-Jürg Käser, Präsident der kantonalen Justizdirektoren.
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