Die Vorgeschichte:
Im November 2010 verfügte das BAKOM, dass der Jugendsender
Joiz ins analoge Fernsehprogram aufgenommen werden muss. Gegen diese Verfügung
wehrte sich die Cablecom rechtlich. Als Begründung wurde unter anderem die
Sprache des Jugendsenders kritisiert. Der Rechtsstreit löste eine
Protestaktion der Sympathisanten des Jugendsenders aus. Der Streit wurde
bis ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht entschied am 22.
März zugunsten von Joiz. Heute veröffentlichte das Bundesgericht seine
Begründung im Entscheid 2C_790/2011.
Die Theorie:
Das RTVG hat zum Grundsatz die Technologieneutralität und
der Einheitsbehandlung aller Anbieter von Übermittlungsdiensten. Da die
Verteilungskapazitäten limitiert sind, geht das Gesetz davon aus, dass die
Programmveranstalter und die Fernmeldedienstanbieterinnen, die Programmverbreitung
vertraglich vereinbaren. Aus medienpolitischen Gründen besteht jedoch
ein öffentliches Interesse, dass bestimmte Inhalte aufgeschaltet werden müssen.
Dazu erlässt das BAKOM sogenannte „Aufschalteverfügungen“ ("Must-Carry"-Verpflichtungen). Dadurch wird in die
Wirtschaftsfreiheit der Netzbetreiber eingegriffen. Die Verfügungen müssen darum den Voraussetzungen von
Art. 36 BV genügen.
Will ein privater Sender eine Aufschaltung gemäss Art. 60 RTVG erreichen, muss in einem Gesuch überzeugend dargelegt werden, weshalb das
Programm einen „besonderen“ Wert im Sinne von Art. 93 Abs. 2 BV erbringt.
Der Entscheid:
Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanzen ihr
Ermessen in der Bewertung des „besonderen“ Werts des Senders „Joiz“ nicht
überschritten haben. Dabei hält das Bundesgericht an der Aussage des Bundesverwaltungsgerichtes
fest: "…, dass "joiz", welches ein Schwergewicht beim einheimischen
Musikschaffen und bei jugendspezifisch umgesetzten allgemeinen Themen setzt,
ein originelles, neuartiges Gesamtprogramm für eine in diesem Medium bisher
eher wenig berücksichtigte Bevölkerungsgruppe bietet und damit die
TV-Landschaft bereichert. Das Programm der Beschwerdeführerin ist geeignet,
einen massgeblichen Aspekt des Leistungsauftrags umfassender abzudecken, als
dies bisher der Fall war. "joiz" trägt somit - gesamthaft betrachtet
- sowohl in kultureller Hinsicht wie bezüglich der informierenden Inhalte in
"besonderem Mass" zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen
Leistungsauftrags bei, …“ (E 4.1.3).
Fazit:
Die Cablecom muss den Fernsehsender „Joiz“ bis zum 26. Juni 2012 in ihr analoges Fernsehprogramm aufnehmen. Das Urteil kann dahin gewertet werden, dass das Bundesgericht neuen Medien wie das Internet und die interaktive Kommunikation damit, als Bereich der Bildung und der kulturellen Entfaltung anerkennt.
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