22.05.2012

2C_971/2011: Was ist angemessener Grundschulunterricht?

Die Vorgeschichte:

Der Beschwerdeführer hatte aufgrund einer zentral-auditiven Wahrnehmungsstörung seit seinem ersten Schuljahr mühe dem Unterricht zu folgen. Da die Logopädie und eine audiopädagogische Therapie nicht den erwünschten Erfolg brachten, beantragte der Schulpsychologe eine interne Sonderschulung für ein Jahr, da der Beschwerdeführer nicht in den ordentlichen Schulbetrieb integriert werden könne. Dieser Antrag wurde vom Amt für Volksschulen und Sport abgewiesen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer erfolglos Beschwerde am kantonalen Verwaltungsgericht erhoben und diese nun mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht hat den Fall am 13. April 2012 entschieden.

Der Entscheid:

Da der Entscheid des Amts für Volksschulen und Sport nur für das Schuljahr 2011/2012 gilt, stellt sich das Bundesgericht die Frage, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse besteht. Es lässt diese Frage jedoch offen.

Das Bundesgericht nennt in einem ersten Abschnitt die Grundsätze zur Sonderschulung. Dazu gehören:
"[...] Behinderte haben schon aufgrund von Art. 19 BV einen Anspruch auf geeignete Sonderschulung (BGE 130 I 352 E. 3.3 S. 354). [...] Gemäss Behindertengleichstellungsgesetz sorgen sodann die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1 BehiG). Sie fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20 Abs. 2 BehiG). Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahestehende Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können (Art. 20 Abs. 3 BehiG) [...]" (Urteil des Bundesgerichts 2C_971/2011 E 3.1)
Das Bundesgericht hält darauf hin fest, dass diese Bestimmungen den Kantonen einen sehr grossen Handlungsspielraum einräumen. Der Verfassungsmässige Anspruch auf ausreichende Bildung umfasst ein angemessenes, ausreichendes Bildungsangebot an den Schulen. Eine individuelle Betreuung kann mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Staates nicht verlangt werden. (BGE 130 I 352 E. 3.3 S. 354 f).

Das Bundesgericht prüft nur, ob die Vorinstanzen gegen diese Grundsätze verstossen haben und ob das Ermessen überschritten wurde. Dabei hält das Bundesgericht fest, dass eine Sonderschulung für einen behinderten Schüler vorteilhafter sei, jedoch nicht dem Auftrag von Art. 62 Abs. 3 BV entspreche. Dieser sieht nur einen angemessenen, nicht aber optimalen Grundschulunterricht vor. Ebenfalls führt das Bundesgericht an, dass auch nicht behinderte, aber schulisch schwächere Kinder in der Grundschule bessere Leistungen durch individuelle Betreuung erzielen könnten. Es ist darum nicht gerechtfertigt, dass lediglich behinderten Kindern eine optimale Schulbildung ermöglicht werden soll.

Das Bundesgericht stützt in seinem Entscheid das Ermessen der Vorinstanz und lehnt die Beschwerde ab.

Wie weiter?

Abschliessend stellt sich die Frage, wie die Kantone eine Verbesserung der individuellen Schulausbildung von behinderten Kindern erreichen können. Unter der geltenden Rechtslage gibt es keine Grundlage, die den Betroffenen eine Ausbildung auf einer Sonderschule zusichert. Möchte der Gesetzgeber die geltende Gesetzlage nicht ändern, so muss doch zumindest eine bestmögliche Betreuung durch gut ausgebildetes Fachpersonal an den Schulen vorhanden sein. Nur so wird Schülern mit einer Behinderung eine angemessene Grundschulausbildung ermöglicht und eher eine Integration in die Gesellschaft erreicht.

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