18.05.2012

Fackelwerfer vom Bezirksgericht verurteilt

Das Bezirksgericht Zürich hat heute einen Fackelwerfer vom Letzigrund vom 2. Oktober 2011 zu zwei Jahren bedingt verurteilt. Einer der verletzten Gesetzesartikel war Art. 129 StGB (Gefährdung des Lebens).

Für die Erfüllung  des Tatbestandes ist eine konkrete Lebensgefahr erforderlich. „Nach der Rechtsprechung ist eine unmittelbare Lebensgefahr anzunehmen, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des Lebens besteht. Diese liegt nicht erst vor, wenn die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser ist als die Wahrscheinlichkeit seiner Vermeidung, sondern schon bei einer nahen Möglichkeit des Todeseintritts. Das Element der Unmittelbarkeit beinhaltet neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der Gefahr, dass die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist.“ (Urteil des Bundesgerichts 6S.127/2007 E. 2.3)

Damit hält das Bezirksgericht zutreffend fest, dass Fackeln und Pyros eine grosse Gefahr für das Leben darstellen. Aufgrund der grossen Hitzeverbreitung und der daraus resultierenden Unkontrollierbarkeit von Pyros, ist diese Gefahr meiner Meinung nach gegeben. Wer einen Pyro in eine Menschenmenge wirft, nimmt eine Lebensgefahr mindestens in Kauf. Die Zürcher Super League Clubs möchten nun „gefahrlose“ Pyros in den Stadien erlaubt haben. Es ist nicht ersichtlich, dass es Pyros gibt, die keine Gefahr für die anderen Fans darstellen. Ein solches Gesetz erscheint nicht als zielführend. Diesen Standpunkt vertitt auch Hans-Jürg Käser, Präsident der kantonalen Justizdirektoren.

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