23.05.2012

Ausweisung eines Unionsbürgers aufgrund schwerer Straftaten

Ausgangslage:

Bürgern der Europäischen Union steht es Grundsätzlich frei, sich innerhalb der Mitgliedstaten frei zu bewegen und niederzulassen (AEUV 21/ Richtlinie 2004/38/EG). Im vorliegenden Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union wurde die Frage behandelt, wann ein Fall vorliegt, in dem eine Beschränkung des Einreise- bzw. Aufenthaltrechtes möglich ist.

Konkret sollte über einen seit 1987 in Deutschland lebenden italienischen Staatsangehörigen ein Einreise- und Aufentahltsverbot verhängt werden, nach dem sich dieser der wiederholten sexuellen Nötigung, des sexuellen Missbrauchs und der Vergewaltigung an einem zur Tatzeit 8-jährigen Mädchen schuldig gemacht hatte. Die Begründung für die angedrohte Abschiebung lag in der schwere der Tat und im Rückfallrisiko.

Entscheid:

Um eine Einreise bzw. einen Aufenthalt eines Unionsbürgers zu beschränken bedarf es zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit. Dabei wird auf zwei Merkmale abgestellt: Zum Einen muss die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt sein, zum Anderen muss diese Beeinträchtigung einen besonders hohen Schweregrad aufweisen. Dabei steht es den Mitgliedern der Union frei, Straftaten wie sie in AEUV 83 definiert sind, als besomders schwere Beeinträchtigung eins grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen. Eine individuelle Prüfung bleibt aber in jedem Fall zwingend. Dabei führt das Bejahen der schweren Störung der öffentlichen Sicherheit nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Vielmehr muss durch das Verhalten eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr bestehen. Entsprechend muss eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in der Zukunft beizubehalten. Sollte ein Urteil über eine Ausweisung erfolgen und wegen eines Gefängnisaufenthaltes aufgeschoben werden, ist das Urteil über die Ausweisung nach Ablauf von spätestens zwei Jahren zu überprüfen. Dabei soll eine eventuelle Veränderung der materiellen Gründe für die Ausweisung überprüft werden. Schliesslich soll in jedem Fall das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und seine Bindung zum Herkunftsland berücksichtigt werden.

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