24.05.2012

Bundesrat: Umsetzung der Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer»

Vernehmlassung: Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) und des Militärstrafgesetzes (MStG)

Entwicklung:

Am 28. November 2010 haben Volk und Stände die Volksinitiative «Für die Ausschaffung krimineller Ausländer» angenommen. Diese Vorlage dient der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen (Art. 121 Abs. 3–6 BV) im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz.

Gemäss den Übergangsbestimmungen hat der Gesetzgeber innert fünf Jahren seit Annahme der neuen Verfassungsbestimmungen die in Art. 121 Abs. 3 BV erwähnten Straftatbestände zu definieren und zu ergänzen und Strafbestimmungen gegen Personen zu erlassen, die das Einreiseverbot missachten. Hierzu wurde vom EJPD eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche vier Varianten ausgearbeitet hat.

Der Bundesrat hat nun zwei dieser Varianten präsentiert, welche beide die (Wieder-) Einführung einer strafrechtlichen Landesverweisung vorsehen und schickt diese in die Vernehmlassung.

Die zwei Varianten:

1.  Konkretisierung Deliktskatalog und Mindeststrafmass

Variante 1 konkretisiert die im Verfassungsartikel genannten Straftatbestände, und sieht ein Mindeststrafmass vor. Wenn es sich um eine Tat des Deliktkatalogs handelt und die Strafe höher als sechs Monate ist, soll die Anordnung der Landesverweisung die Regel sein. Dabei besteht die gesetzliche Vermutung, dass die Landesverweisung aufgrund einer Strafe von über sechs Monaten verhältnismässig ist. Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn die Landesverweisung für die betroffene Person unzumutbar ist, d.h. eine schwere Verletzung ihrer, von internationalen Menschenrechtsgarantien geschützten, persönlichen Rechte vorliegt.

Durch das Mindeststrafmass wird garantiert, dass der Automatismus bei leichten Delikten nicht zur Anwendung kommt.

Variante 1 verzichtet auf die Einführung einer Landesverweisung im Jugendstrafrecht, Variante 2 lässt diese Frage offen.

2.  Sehr weiter Deliktskatalog ohne Mindeststrafmass

Die Vertreter des Initiativkomitees haben die Variante 2 eingebracht, welche einen weiteren Deliktkatalog vorweist. Zudem sieht dieser Vorschlag kein Mindeststrafmass vor. Der Richter soll einen Landesverweis immer zwingend aussprechen müssen, unabhängig von der tatsächlich ausgesprochenen Strafe. Auf die Berücksichtigung der konkreten Schwere einer Straftat wird verzichtet. Es genügt also, wenn der Täter wegen einer im Deliktskatalog aufgeführten Tat verurteilt wird. Es findet keine Prüfung des Einzelfalls statt.

Da dieser Automatismus ohne Ausnahme auch bei weniger schweren Delikten und unabhängig von der persönlichen Situation des Betroffenen gelten soll, kann die Einhaltung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen (EMRK und Uno-Pakt II) nicht gewährleistet werden. Somit besteht auch die Möglichkeit, dass Entscheide an den EGMR weitergezogen werden.

Wo liegen Probleme?

Sowohl verfassungsmässige Garantien als auch internationale Menschenrechtsverpflichtungen und völkerrechtliche Verträge, wie das Freizügigkeitsabkommen, könnten in beiden Varianten teilweise nicht eingehalten werden.

Dabei steht das FZA im Zentrum: Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU erlaubt in Art. 5 von Anhang I den Entzug der im Abkommen eingeräumten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Dabei wird ausdrücklich auf die einschlägigen EU- Richtlinien verwiesen; diese sowie die Rechtsprechung des EuGH dazu bis 1999 gelten auch für die Schweiz. Es muss nach der Rechtsprechung des EuGH im Einzelfall eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen werden.

Der Automatismus in beiden Varianten verletzt somit die Verpflichtungen der Schweiz aus diesem Abkommen.

Fazit:

Der Bundesrat spricht sich für die Variante 1 aus, weil diese den genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen besser Rechnung trägt, da sie, laut Bundesrat, den Deliktskatalog auf schwere Verbrechen einschränkt, eine Mindeststrafe beinhaltet und die völkerrechtlichen Menschenrechtsgarantien bei der richterlichen Entscheidung mit einbezieht.

Auf die Ausarbeitung einer dritten, vollständig völkerrechtskonformen Variante verzichtete der Bundesrat, da sie zu stark vom Volkswillen abgewichen wäre.


Gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 7–9 MStG unterstehen Zivilpersonen für bestimmte Straftaten dem MStG, weshalb auch dieses angepasst wird.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens haben nun die Kantone, die politischen Parteien und die interessierten Kreise Gelegenheit, sich zum Umsetzungsvorschlag des Bundesrates zu äussern.

4 Kommentare:

  1. Endlich mal eine saubere juristische Auseinandersetzung mit dem Thema. Klasse Beitrag!

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  2. Toll, zwei Beiträge zu einem ähnlichen Thema - einmal aus EU- und das andere Mal aus CH-Sicht. Danke für den Beitrag.

    Beitrag von Sebastian: http://blog.fvjus.ch/2012/05/ausweisung-eines-unionsburger-aufgrund.html

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