21.05.2012

4A_554/2011: "Eins nach dem anderen" - Zu den Anforderungen an die Sonderprüfung im Aktienrecht

Das Bundesgericht befasste sich in dem im Februar 2012 erschienenen Urteil (4A_554/2011; zur Publikation vorgesehen) mit den Anforderungen an das Verfahren der aktienrechtlichen Sonderprüfung gemäss Art. 697a ff. OR.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, Aktionär zweier Gesellschaften, verlangte mittels mehrerer Schreiben an den Verwaltungsrat der jeweiligen Gesellschaften die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung. Als der VR untätig blieb, klagte der Beschwerdeführer vor Gericht auf Einsetzung eines Sonderprüfers. 

Theoretische Grundlagen:

Gemäss Art. 697a Abs. 1 OR kann jeder Aktionär den Antrag an die GV stellen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist (Erforderlichkeit) und er das Recht auf Einsicht oder das Recht auf Auskunft bereits ausgeübt hat (Subsidiarität). Die GV kann diesem Antrag einerseits entsprechen, wodurch die Gesellschaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen die Einsetzung eines Sonderprüfers durch den Richter fordern kann (Art. 697a Abs. 2 OR). Andererseits kann die GV den Antrag mit einfacher Mehrheit auch ablehnen, was dazu führt, dass Aktionäre, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert 3 Monate den Richter ersuchen können, einen Sonderprüfer einzusetzen (Art. 697b Abs. 1 OR). Die Gesuchsteller haben dem Gericht glaubhaft (überwiegende Wahrscheinlichkeit) zu machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben (Art. 697b Abs. 2 OR).
Der subsidiäre Charakter der Sonderprüfung zeigt sich, indem der Gesuchsteller zuerst die „minderen“ Kontrollrechte (Einsicht und Auskunft) ausüben muss; es genügt, wenn er dies in der GV macht. Der Antrag auf Durchführung einer Sonderprüfung muss sodann in der GV gestellt werden, bevor der allfällige Weg über den Richter überhaupt beschritten werden kann. Die Sonderprüfung muss aber nicht traktandiert werden (Art. 700 Abs. 3 OR). Jedoch gilt, dass der Gegenstand des vorher zwingend auszuübenden Auskunftsrechts in der Folge den thematischen Umfang der Sonderprüfung vorgibt (vgl. BGE 133 III 133 E. 3.2). Der VR ist gemäss Bundesgericht verpflichtet, den Antrag in der GV zur Abstimmung zu bringen. Falls der VR die Abstimmung verweigert, gilt der Antrag als abgelehnt; der Weg zum Richter über den Art. 697b OR steht damit aber offen. Das Bundesgericht hielt fest, dass den Aktionär eine sog. Abstimmungsverfolgungspflicht trifft, was heisst, dass der Aktionär auf die Abstimmung beharren muss. Andernfalls kann die Abstimmung u.U. unterbleiben, ohne dass gleichzeitig eine die Rechtsfolgen von Art. 697b OR auslösende Verweigerung durch den VR vorliegen muss (in der Lehre umstritten). In diesem Falle würde also der Weg zum Richter über Art. 697b OR nicht offen stehen.

Subsumption:

Das Bundesgericht stellte vorliegend fest, dass der Beschwerdeführer keinen expliziten Antrag auf Sonderprüfung gegenüber dem VR (zuhanden der GV) oder direkt an der GV gestellt hatte. Er verlangte zwar die Einberufung einer ausserordentlichen GV, welche er aber trotz fehlender Reaktion des VR schliesslich nicht gerichtlich durchsetzte. Die (i.c. rechtswidrige) Nichteinberufung der GV durch den VR ist laut Bundesgericht nicht gleichzusetzen mit der Verweigerung der Abstimmung (s.o.) durch den VR. Demnach hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass „der Aktionär, der das Beteiligungserfordernis nach Art. 699 Abs. 3 OR nicht erfüllt, mit seinem Antrag auf Sonderprüfung bis zur ordentlichen Generalversammlung zuwarten oder sich mit anderen Aktionären zusammentun muss, mit denen er die 10% Hürde erreicht, und so die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen und nötigenfalls erzwingen kann.“ Grund für diese Auslegung ist, dass die GV das zentrale Forum für die Ausübung der zeitlich vorausgehenden Kontrollrechte (Art. 697 OR) und des Anspruchs auf Sonderprüfung darstellt. An der GV kann der VR zudem auf den Antrag reagieren und ihn in offener Debatte diskutieren. Gleichzeitig ermöglicht die GV dem Antragssteller, dass dieser die erforderliche Mehrheit für die Abstimmung resp. die Minderheit für das Gesuch beim Richter findet. Zusammenfassend steht somit der direkte Weg an das Gericht laut Bundesgericht nicht offen, wenn der VR sich weigert, eine ausserordentliche GV einzuberufen.
Die Beschwerde wurde abgewiesen.

1 Kommentar:

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